1945- 1949

1945 nach dem Krieg Enteigung der Familie Zollenkopf,
die nicht im Schloss wohnte sonden im Wohnstallgebäude

das Schloss wurde genutzt als Kindergarten und später um Flüchtlinge zubeherbergen

dazwischen Abriss des Schlosses also Devastierung
blos Warum?
das Gebäude hat doch niemanden etwas getan
heute wäre es bestimmt ein Schmuckstück im Dorf
und könnte für soviel genutzt werden

siehe Bilder Schlossgarten

1949 Gründung der DDR und somit endet das Kapitel über das Schloss Nitzschka,
da in der DDR Adel und Monarchie nicht angesehen war


Hier ein paar Ansichten

vom März 2000



 

Das sind Fotos nach der Beräumung von Unrat und Schutt

und vom 5. Februar 2009


1965 sollte der Schlosskeller verfüllt werden, wegen der Sicherheit
da im Rittergutsgebäude der Kindergarten bis 1991untergebracht war


 

Diese Bilder sind vom Kirchdach aus fotografiert wurden
am 28. August 2010


Noch ein Paar Anmerkungen zur Bodenreform,
da in Nitzschka das Schloss auch abgerissen wurde um Baumaterial zugewinnen.

siehe unter Wikipedia

Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone ab 1945

In den Jahren 1945-1949 wurde in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) eine Bodenreform durchgeführt, in deren Verlauf Großgrundbesitzer mit mehr als 100 ha Fläche und Besitzer, die als Kriegsverbrecher und aktive NSDAP-Mitglieder eingestuft wurden, enteignet wurden. Die ostelbischen Gebiete waren geprägt von einem hohen Anteil an landwirtschaftlicher Fläche im Besitz weniger (oft adliger) Familien, die als (Junker) diffamiert wurden. 1882 gehörten in Brandenburg 36,3 % der Fläche zu Betrieben mit mehr als 100 Hektar[1]. Diese Besitzverhältnisse änderten sich bis 1949 nur unwesentlich.

Vom 3. bis 11. September erließen die Provinz- und Landesverwaltungen der Sowjetischen Besatzungszone Verordnungen zur Durchführung der Bodenreform in der SBZ. Die früheren Eigentümer verloren nicht nur ihr Land, sondern auch sämtliches sonstiges Eigentum. Von Wohnhäusern und Geldvermögen bis hin zu Mobiliar und Kleidung wurde ihnen alles entzogen. Die Enteigneten wurden aus ihren Heimatkreisen ausgewiesen und größtenteils in Zwangslager (z. B. Coswig (Sachsen) und Radeberg in Sachsen, aber auch auf Rügen) verbracht. Trotz herrschender Wohnungsnot wurden zahlreiche Herrenhäuser und Gutshöfe gesprengt oder abgebrochen, um die Erinnerung an die früheren Eigentümer auszulöschen. Widerstand gegen die Bodenreform insbesondere von Seiten der Kirchen, der CDU und der LDP blieb größtenteils erfolglos. Staatliche Domänen wurden nur in sehr beschränktem Maße aufgeteilt. Kirchlicher Landbesitz sollte der Bodenreform nicht unterfallen, wurde verschiedentlich aber dennoch entzogen und an „Neubauern“ verteilt [2]

Die Wirtschaftskraft der neuen Höfe blieb begrenzt. Eine private Nutzung der Ländereien durch die Neubauern wurde auch schon recht bald unterbunden, indem praktisch alle Neubauern zwischen 1952 und 1960 in die neu gegründeten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPGs) nach dem sowjetischen Vorbild der Kolchosen gedrängt, de facto gezwungen wurden, in die sie ihr Land als Produktivvermögen einzubringen hatten. Formal blieben die Genossenschaftsmitglieder jedoch Eigentümer an ihren Ländereien.

Siehe auch: Landwirtschaft in der DDR

 Folgen der Bodenreform 1945 nach der Wiedervereinigung

Nach der politischen Umwälzung in der DDR wurden zunehmend Forderungen nach Auskopplung dieser privaten Ländereien aus den LPG-Nutzungen laut (und später teilweise auch vollzogen). Im sog. Modrow-Gesetz vom 16. März 1990 (Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform) wurde das bisher eingeschränkte "Arbeitseigentum" der Bodenreformnehmer in bürgerliches Eigentum überführt.

Angeblich war die Beibehaltung der Bodenreformergebnisse Bedingung für die Wiedererlangung der vollen Souveränität Deutschlands in den sogenannten 2+4-Verträgen. Die sowjetischen Verhandlungsführer, insbesondere Michail Gorbatschow, stellen die Existenz einer solchen Vorbedingung hingegen in Abrede. Eine Rückgabe der konfiszierten Flächen, die nun Volkseigentum waren, wollte die Bundesregierung aus fiskalischen Erwägungen unbedingt verhindern, um sie durch die Treuhandanstalt verwerten zu können. Als offizieller Grund für die Nichtrückgabe wird aber weiterhin die vermeintliche Vorbedingung der Sowjetunion genannt. Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Bodenreform ziehen sich deswegen teilweise bis heute hin.

In einem Beispiel wird die Widersprüchlichkeit und Schwierigkeit der Materie deutlich: Das Dorf Römnitz (in der Nähe von Ratzeburg), das erst im November 1945 nach einer Übereinkunft der Alliierten von der sowjetischen in die britische Besatzungszone wechselte, hatte die Bodenreform ebenfalls durchgeführt. Teilweise gezwungenermaßen, gaben in der Folgezeit alle Bodenreformneulandbesitzer ihre Grundstücke zurück, bis auf einen, was eine jahrelange Prozesskette nach sich zog. Erst 1961 bestätigte der Bundesgerichtshof die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Mannes, da der Gesetzgeber (in der SBZ) „den landarmen Bauern nicht nur Besitz, sondern Eigentum an Grundflächen verschaffen“ wollte. Dieses Eigentum sei „trotz gewisser, in der Bodenreformgesetzgebung vorgesehener Beschränkungen, seinem Wesensgehalt nach echtes Privateigentum“ gewesen (vgl. BGH, 17. Februar 1960, V ZR 86/58). Diese Rechtsauslegung ist nicht völlig ohne Widersprüche zu der o. a. Realität und sie änderte sich auch über die Jahrzehnte. Im Rahmen der Regelung offener Vermögensfragen nach der Wiedervereinigung wurde der Besitzer 1992 erneut enteignet. Entsprechende Beschwerdeverfahren hatten keinen Erfolg.

Die enteigneten Grundbesitzer haben auch nach dem Ende der DDR in der Regel keinen Anspruch auf Entschädigung. Zuletzt scheiterte Ernst August Prinz von Hannover mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Restitutionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht am 1. September 2006 [3]

Erläuterung

[1] Meyers 1888, Stichwort: "Grundeigentum (Statistisches)"
[2] Tim Möhlenbrock, Kirche und Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
(SBZ) 1945–1949, Frankfurt (M.) 1997.
[3] BVerwG 8 B 121.05